Wein

Seit dem 8.Dezember müssen Wein, Sekt und aromatisierte Weinerzeugnisse auch Angaben zu Nährwerten tragen. Allerdings gelten Ausnahmen hinsichtlich der Darstellung auf dem Etikett.

 

Das gilt für alle Weine (außer Eiswein) und weinhaltigen Produkte, die ab dem 8.12.2023 hergestellt wurden. Alte Jahrgänge müssen nicht mehr analysiert und neu etikettiert werden. Bisher mussten alkoholische Getränke ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent weder eine Zutatenliste noch eine Nährwerttabelle auf dem Etikett tragen. Eine Zutatenliste war bisher nur für Bier und Biermischgetränke vorgeschrieben.

 

Für die neue Nährwertkennzeichnung wurde eine außergewöhnliche Ausnahmeregelung beschlossen: So ist es zulässig, bei Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen nur den Energiegehalt in kcal und KJ /100 ml mit dem vorangestellten Buchstaben „E“ anzugeben. Die vollständigen Nährwertangaben dürfen über einen QR-Code abrufbereit zur Verfügung gestellt werden und müssen nicht auf dem Etikett ausgewiesen werden. Auf diesem Weg können die Anbieter auch die Zutatenliste zur Verfügung stellen - mit Ausnahme der kennzeichnungspflichtigen Allergene. Details dazu hat die Europäische Kommission in einer Mitteilung veröffentlicht. Der QR-Code muss mit einem Hinweis wie „Zutaten und Nährwerte" auf die Informationen hinter dem QR-Code hinzuweisen. Den Unternehmen ist untersagt, beim QR-Abruf irgendwelche Kundendaten zu sammeln.

 

Es sei angemerkt, dass der Energiegehalt/100 ml nur dann korrekt errechnet und angegeben werden kann, wenn zuvor eine analytische Bestimmung aller Nährwert-relevanten Inhaltsstoffe durchgeführt wurde.

 

IHR PLUS: Natürlich können wir für Sie auch die Nährwerte von Weinen und anderen alkoholhaltigen Getränken analytisch bestimmen und daraus den auszuweisenden Energiegehalt für Sie berechnen.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger