Hanfsamen Hanföl

Die Verordnung (EU) 2022/1393 „zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol
9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen ist veröffentlicht worden.

Die Verordnung legt die folgenden Grenzwerte für THC ( Summe Δ9-THC und Δ9-THCA) fest:

 

 

Erzeugnisse

Höchstmenge (mg/kg)

Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) (*)

8.6.1

Hanfsamen

3,0

8.6.2

gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Produkte

3,0

8.6.3

Hanfsamenöl

7,5

 

(*) Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

(**) Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.“

Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und gilt ab 1. Januar 2023.

Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.

 

Link: Verordnung (EU) 2022/1393 DER KOMMISSION vom 11.8.2022
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32022R1393 

 

Author: Dr. Frank Mörsberger