Regulation

 

Die Verordnung (EU) 2019/2093 legt fest, wie die amtlichen Probenahmen und anschließende Untersuchungen durchzuführen sind, um eine europaweit einheitliche Bewertungsgrundlage für die Ergebnisse aus den Lebensmittelkontrollen in allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen.

 

Auch wenn die in der Verordnung niedergelegten Leistungskriterien für die Analytik strenggenommen nur für die amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gelten, so können wir Ihnen versichern, dass wir auch als privater Labordienstleister diese Standards für unsere Analysen ebenso als verbindlich ansehen.

 

Die Verordnung klärt zunächst noch einmal die Definitionen „LOD“ und „LOQ“, die immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen führen.

LOD= (Limit of Detection) bezeichnet die Nachweisgrenze: und damit den kleinsten gemessenen Gehalt, bei dem mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit auf das Vorhandensein eines Analyten geschlossen werden kann.
LOQ= (Limit of Quantification) bezeichnet die Quantifizierungsgrenze, d.h. die niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt.


Für freies 3-MCPD sind die methodischen Leistungskriterien, die zu erfüllen sind je nach Produkt (Nummer 4.1. und 4.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006) unterschiedlich. Die Höchstgehalte der unter 4.3. gelisteten Produkte halten bislang für die 3-MCPD-Ester, nun jedoch werden sie auf die Summe aus „Ester und freier Verbindung“ erweitert. Aus diesem Grund müssen nun auch in diesen Produkten die Anteile an freiem 3-MCPD bestimmt werden. Das zieht die Festlegung eigener Leistungskriterien für diese analytische Bestimmung nach sich.

Die Einzelheiten können Sie dem Verordnungstext entnehmen (siehe Link)

 

Für die Analytik von Perchlorat und Acrylamid wurde festgelegt, dass die Nachweisgrenze (LOD) 3/10 der Bestimmungrenze (LOQ) betragen soll. Für Perchlorat soll diese wiederum kleiner oder gleich 2/5 des jeweiligen Höchstgehalts betragen. Die Wiederfindungsrate soll 70-110 % betragen.
Die Bestimmungsgrenze für Acrylamid ist abhängig vom jeweiligen Richtwert. Liegt dieser unter 125 µg/kg, beträgt sie 2/5 des Richtwertes, aber mindestens 20 µg/kg. Bei Lebensmitteln, deren Richtwert für Acrylamid bei 125 µg/kg oder darüber liegt, muss die Bestimmungsgrenze bei mindestens 50µg/kg liegen.
Die geforderte Wiederfindungsrate liegt für Acrylamid bei 75-110 %

 

Unsere AGROLAB-Laborstandorte, die die genannten Untersuchungen akkreditiert durchführen, erfüllen diese Leistungskriterien in vollem Umfang. 

 

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger