Das „Aus“ für Chlorpyrifos- methyl und Chlorpyrifos kam erwartet, aber überraschenderweise ohne Übergangsfrist. Die Verordnungen (EU) 2020/17 und 2020/18 traten am 16. Januar 2020 in Kraft und waren sofort gültig. Innerhalb von einem Monat müssen die MitglieEs betrifft Chlorpyrifos- Methyl, Chlorpyrifos und Thiacloprid.
Der "STOP" für Chlorpyrifos-methyl und Chlorpyrifos kam erwartungsgemäß, aber überraschenderweise ohne Übergangsfrist.
Thiachloprid tritt am 03.02.2020 in Kraft und sieht einen Anwendungszeitraum bis zum 3.2.2021 vor.dsstaaten die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. Die Aufbrauchfristen für die Mittel enden spätestens 3 Monate nach Gültigkeit der Verordnungen.
Die Eile wird damit begründet, dass der Einsatz von Chlorpyrifos bzw. Chlorpyrifos-methyl innerhalb der EU in 2020 verhindert werden soll. Die Wirkstoffe wurden als reproduktions- und gentoxisch eingestuft. Für Drittländer gilt das Verbot nicht. Das kann zu Nicht-Verkehrsfähigkeit von Waren aus Drittländern aufgrund von RHM-Überschreitungen führen, weil die zulässigen Rückstandshöchstmengen, wie in solchen Fällen üblich, sofort auf 0,01 mg/kg abgesenkt wurden.
Thiacloprid: Die EU-Kommission hat die Nichterneuerung der Genehmigung von Thiacloprid mit Verordnung EU 2020/23 am 14.01.2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt zum 03.02.2020 in Kraft und sieht eine Aufbrauchsfrist bis 3.2.2021 vor. Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, sollen in den Mitgliedsstaaten spätestens zum 30.8.2020 ihre Zulassung verlieren. Begründet wurde das Verbot mit der Gefährdung von Wasserlebewesen und Bienen durch Metabolite, denen auch karzinogene Eigenschaften zugeschrieben werden.
Autor: Dr. Frank Mörsberger